Inhalte dieser Seite
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN der Heidelberg Engineering GmbH
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Kunde“) im unternehmerischen Verkehr, sowie Kunden, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Die AVB finden keine Anwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen.
1.2 Abhängig von der Art des Vertragsgegenstands können neben den AVB ergänzende Vertragsbedingungen Anwendung finden. Ergänzende Vertragsbedingungen bestehen für Softwarepflegeverträge (Ergänzende Vertragsbedingungen Softwarepflege) und für Projektverträge (Ergänzende Vertragsbedingungen Projekte). Sofern ergänzende Vertragsbedingungen anwendbar sind, werden diese dem Kunden vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht.
1.3 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um den Kauf und/oder die Lieferung einer beweglichen Sache („Ware“) oder eines anderen Gegenstandes, insbesondere Softwareprodukte, handelt, gelten die AVB ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen bzw. ob wir Software selbst entwickeln oder sie lediglich dem Kunden überlassen.
1.4 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich oder konkludent, etwa durch Auslieferung der Ware an den Kunden, erklärt werden.
2.4 Sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand um Softwareprodukte handelt, bleiben Abweichungen gegenüber dem im Vertrag angebotenen technischen Zustand vorbehalten, sofern die vereinbarte Einsatzfähigkeit erhalten bleibt. In Abweichung zu der im Angebot angebotenen Version der Software kann eine neuere Version der Software zum Einsatz kommen.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft, oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.4 Die Rechte des Kunden gemäß Nr. 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, wie zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Mitwirkungspflichten
4.1 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit deren Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
4.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, die für die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten notwendig ist, oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich tatsächlich entstandener Mehraufwendungen zu verlangen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
5.3 Der Kunde hat die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Erhalt der Ware zu zahlen.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Geldsumme ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, wie durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen.
6.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde insgesamt oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Die in Nr. 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Mängelansprüche des Kunden
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, in Ermangelung einer solchen die gesetzliche Regelung (z.B. § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.
7.3 Wir leisten Gewähr dafür, dass überlassene Software zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs entsprechend dem bei uns aktuellen Stand der Technik bei bestimmungsgemäßer Anwendung mangelfrei ist, im Übrigen gilt für die Eigenschaften der Software 7.2 entsprechend. Software-Mängel sind ausschließlich wiederholt auftretende und somit reproduzierbare Funktionsstörungen, deren Ursache in Qualitätsmängeln liegen, sowie negative Abweichungen der Funktionalität im Verhältnis zur Funktionsbeschreibung bzw. Dokumentation. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung bei Softwareprodukten insbesondere
- für Funktionsbeeinträchtigungen, die auf Mängeln an nicht vertragsgegenständlicher Hardware, auf vom Kunden geschaffenen Umgebungsbedingungen oder Fehlbedienungen beruhen,
- wenn der Kunde die Software entgegen vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere entgegen diesen Vertragsbedingungen genutzt und seine Mitarbeiter nicht im Umgang mit der Software geschult hat,
- für Software, die der Kunde ändert oder in die er auf sonstige Weise eingreift, oder
- wenn die überlassene Software mit einer anderen Software zusammenarbeitet, die nicht im Vertrag aufgeführt ist und zu der keine gesonderte Schnittstelle hergestellt wurde (sogenannte Fremdprogramme),
es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Meldung des Mangels nach, dass dies für den jeweiligen Schaden nicht ursächlich war.
7.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt.
7.6 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung, Überlassung eines neuen Softwarestandes oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, werden wir bis zur endgültigen Mangelbehebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Bei Softwareprodukten ist durch Nachbesserung nicht in jedem Fall eine völlige Beseitigung des Mangels möglich. Ein neuer Softwarestand oder der vorhergehende Softwarestand, der den Mangel nicht enthält, ist vom Kunden dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt. Defekte Hardware können wir nach eigener Wahl austauschen oder reparieren. Ausgetauschte Hardware geht in unser Eigentum über.
7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als von vornherein unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Nr. 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Falle einer ausdrücklichen Garantie. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB, wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß der sonstigen Haftung nach Nr. 8 dieser AVB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.3. Sofern der Vertragsgegenstand (auch) Software beinhaltet, verändert eine Erweiterung des Benutzungsumfangs nicht die obigen Verjährungsfristen.
10. Überlassenes Material, Urheber- und Gewerbliche Schutzrechte
10.1 Von uns stammende technischen Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Normenblätter, Berechnungen/Kalkulationen, Fertigungsmittel, Druckvorlagen, Lehren, Modelle, Formen, Muster, Profile und alle sonstigen von uns zur Vorbereitung und Durchführung des Auftrages übergebenen Unterlagen und Ähnliches bleiben unser alleiniges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und auf unsere Anforderung sofort zurückzugeben. Sie sind vom Kunden auf dessen Kosten sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und gegen Schäden und Verlust zu versichern. Reparaturen und Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.
10.2 Auch die in diesen Gegenständen (vgl. Nr. 10.1) verkörperten Immaterialgüterrechte und das darin verkörperte Know-How stehen allein uns zu. Soweit es für die Abwicklung des Vertrages erforderlich und im Einzelfall nicht anders geregelt ist, gewähren wir dem Kunden ein auf den Vertragsgegenstand begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das endet, sobald das Vertragsverhältnis abgewickelt ist. Jegliche darüber hinausgehende, nicht durch zwingende Rechtsvorschriften gestattete Nutzung und Verwertung, insbesondere die Bearbeitung, die Vermietung, die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form und die Vervielfältigung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits nicht erlaubt.
11. Rechte an der Software
11.1 Von uns (auf Datenträgern oder elektronisch) überlassene Software genießt rechtlichen Schutz. Urheber-, Patent-, Marken- und andere Leistungsschutzrechte stehen uns selbst zu, soweit sie Dritten zustehen haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
11.2 An Datenträgern wird dem Kunden das Eigentum übertragen. Ihm wird ferner das nicht ausschließliche, allein nach den geltenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften übertragbare Recht eingeräumt, die vertragsgegenständliche Software zu nutzen, sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
11.3 Die Lieferung von Software beinhaltet nur das Nutzungsrecht an dieser. Die Lieferung erfolgt zur alleinigen Nutzung durch den Kunden und darf jeweils nur auf einem Computersystem genutzt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eingriffe und Änderungen sind nur mit unserer Genehmigung zulässig. Eine Haftung für Schäden und Verlust, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewähr für das fehlerfreie Funktionieren der Software oder die Genauigkeit der Daten. Die in Nr. 7 und 8 aufgeführten Rechte des Kunden bleiben davon unberührt.
11.4 Bei Beginn der Softwarenutzung fertigt der Kunde eine Datensicherung des Gesamtsystems inklusive aller Datenbanken an. Nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 69a ff. Urheberrechtsgesetz) darf der Kunde die Software dekompilieren, testen, untersuchen und kopieren. Jede weitere Nutzung und Verwertung, insbesondere auch jedwede Programmiertätigkeit – wie z.B. die weitere datentechnische Anpassung der Software an die Gebrauchszwecke des Kunden sowie die Weiter- oder Zurückentwicklung der Software – ist nur nach den Maßgaben von Nr. 10.2 zulässig, es sei denn, die Veränderung erfolgt zur Fehlerbeseitigung und uns wurde zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.
11.5 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller darf der Kunde nicht entfernen, ändern oder unterdrücken.
11.6 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritte auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
11.7 Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vertragspflichten behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
11.8 Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kunde ermächtigt uns, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange wir von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, darf der Besteller von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen; wir wehren dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellen den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
12. Schriftformklausel
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen oder eine Erklärung des Rücktritts, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Heidelberg.
13.2 Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
13.3 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle: Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Wir werden uns in einem solchen Falle einvernehmlich mit dem Kunden auf die Schaffung von Bestimmungen verständigen, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.